Outlet-Center-Filiale darf auch an Feriensonntagen öffnen

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Mit Urteil vom 04.08.2022 hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden, dass die Filiale einer Bekleidungskette im Zweibrücker Factory-Outlet-Center auch weiterhin an Feriensonntagen öffnen darf. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich ausdrücklich aus den landesrechtlichen Vorschriften.

Die Beklagte besitzt im Zweibrücker Factory-Outlet-Center eine Bekleidungsfiliale. Nach dem Mietvertrag ist sie zur Öffnung des Geschäfts auch an Feriensonntagen verpflichtet. Die Klägerin hält diese Sonntagsöffnung für eine unlautere geschäftliche Handlung und die zugrundeliegenden landesrechtlichen Vorschriften für rechtswidrig. Daher begehrte sie unter anderem den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen.

Die Klage blieb vor dem OLG Zweibrücken erfolglos. Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstelle. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen ergebe sich ausdrücklich aus § 1 der Durchführungsverordnung zum Ladenöffnungsgesetz, welche wiederum auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz beruhe. Eine abstrakte Normenkontrolle der Verordnung mit Blick auf den garantierten besonderen Sonntagsschutz, obliege dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Das OLG sei jedoch nicht sicher von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt, was für eine Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend erforderlich wäre.

Anmerkung:

Die Konkurrenz zum Onlinehandel, der 24 Stunden am Tag sieben Tage die Woche geöffnet ist, und die Auswirkungen der Corona-Pandemie gefährden die Innenstädte und Ortskerne in den Städten und Gemeinden. Eine zu starke Regulierung der Ladenöffnungszeiten führt dazu, dass noch mehr Einkäufe über das Internet abgewickelt werden, was zu weiteren Nachteilen für die Standorte vor Ort führt. Um die Ortskerne vor einer weiteren Verödung zu bewahren und die Innenstädte zu revitalisieren, sollten daher auch die Ladenöffnungszeiten flexibler gestaltet werden können. Dazu gehören in einem gewissen Umfang auch zusätzliche verkaufsoffene Sonntage. Daher ist die Entscheidung des OLG Zweibrücken aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen.

Zwar sollten Sonn- und Feiertage auch weiterhin grundsätzlich verkaufsfrei bleiben, jedoch müssten gelegentliche Sonntagsöffnungen – auch und gerade in den Ferienzeiten – möglich sein. Dies allein schafft noch keine Revitalisierung der Innenstädte, jedoch kann sie zusammen mit Einzelhandels- und Stadtmarketingkonzepten, die die Kommunen zusammen mit dem Handel aufstellen können, ein wichtiger Mosaikstein sein.

Aktuell hat der Landtag von Sachsen-Anhalt im Rahmen der vorliegenden Novelle des Ladenöffnungszeitengesetzes die Möglichkeit, eine Anpassung des geltenden Rechtsrahmens vorzunehmen.

16.09.2022